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BGH-Urteil zur Haftung bei Schwarzarbeit

Handwerkliche Arbeiten schwarz zu beauftragen wird lt. BGH-Urteil mit dem Aktenzeichen VII ZR 6/13 zukünftig ein großes Risiko sein, denn bei Pfusch bestehen keine Ansprüche auf Beseitigung der Mängel. Das Urteil vom 01.08.2013 betrifft die Beschäftigung von Handwerkern im privaten Bereich, die ohne Rechnung arbeiten.

Im konkreten Fall wiesen die Richter die Klage einer Hausbesitzerin aus dem Kieler Raum ab, die mit einem Handwerker für das Pflastern einer Auffahrt einen Werkslohn von 1800 Euro vereinbart hatte. Das Geld wurde bar bezahlt, ohne Rechnung und ohne Abführung der Umsatzsteuer. Später bemängelte die Auftraggeberin die Arbeit und klagte auf Nachbesserung.

Entgegen dem Landgericht Kiel (Urteil vom 16. September 2011 - 9 O 60/11), das den Beklagten zur Zahlung eines Kostenvorschusses in Höhe von 6.096 € verurteilte, da das Pflaster nicht die notwendige Festigkeit aufweise, scheiterte die Klägerin vor dem Oberlandesgericht Schleswig (Urteil vom 21. Dezember 2012 - 1 U 105/11). Dieses erklärte den Vertrag über das Pflastern der Auffahrt für nichtig, weil er gegen das Schwarzarbeitergesetz verstoße. Das OLG-Urteil wurde nun durch den BGH bestätigt: Verträge über Schwarzarbeit seien unwirksam, es bestünden daher keine Ansprüche auf die Beseitigung von Mängeln, sagte der Vorsitzende BGH-Richter Rolf Kniffka zur Begründung des Urteils am Donnerstag.

Der Zentralverband des Deutschen Handwerks begrüßte den Richterspruch aus Karlsruhe. „Wir wollen keine Schwarzarbeit”, sagte ein Sprecher des Verbands. „Das Urteil stärkt die legale Beauftragung von Handwerksleistungen.” Sogenannte Schattenwirtschaft kostet den Staat nach Schätzungen von Experten jährlich Milliarden. So bezifferten im Februar das Tübinger Institut für Angewandte Wirtschaftsforschung (IAW) und Schattenwirtschaftsexperte Friedrich Schneider von der Universität Linz ihr Volumen auf 340 Milliarden Euro jährlich, das sind 13,2 Prozent des deutschen Bruttoinlandsprodukts. Ein großer Teil davon spielt sich demnach im Privaten ab, wie etwa bei Handwerksleistungen.

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