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Vorsicht: Nicht jede Spende ist steuerfrei

Unternehmen können bis zur Obergrenze von vier Promille der Umsätze, Löhne und Gehälter eines Jahres steuerbegünstigt spenden. Höhere Beträge lassen sich zeitlich unbegrenzt für Folgejahre vortragen. Die Auswahl an möglichen Spendenempfängern ist groß: Neben humanitären Hilfswerken, Tierschutzorganisationen oder Sportvereinen können auch Bürgerinitiativen förderungswürdig sein.

"Das Finanzamt erkennt nicht jeden Spendenempfänger an", warnt WWS-Steuerberater Göbel. Nur Spenden zur Förderung mildtätiger, kirchlicher und gemeinnütziger Zwecke lassen sich als Sonderausgaben in der Steuererklärung geltend machen."

Fördervereine etwa verfolgen wichtige soziale Aufgaben, werden aber vom Fiskus nicht immer als gemeinnützig anerkannt", so WWS-Experte Göbel. "Auch Zuwendungen an Bürgerinitiativen sind nicht per se förderungswürdig." Steuerlich anerkannte Zuwendungsempfänger weisen in ihren Informationsmaterialien oft an prominenter Stelle auf ihren Status hin.

Fehlt ein solcher Hinweis, sollten Spender sicherheitshalber eine Bescheinigung über die Freistellung von der Körperschaftsteuer und die Anerkennung als mildtätig, kirchlich oder gemeinnützig anfordern.

Vorsicht ist auch bei direkten Spenden ins Ausland gefragt. Zuwendungen an Empfänger in Nicht-EU-Ländern sind nicht abzugsfähig. Bei Spenden ins EU-Ausland fordert das Finanzamt den Nachweis, dass der Spendenempfänger die deutschen Vorgaben für Gemeinnützigkeit erfüllt. Auf der sicheren Seite sind Spender bei anerkannten inländischen Organisationen, die Auslandprojekte unterstützen.

Spenden in Sammeldosen oder "Klingelbeutel" werden von den Finanzbeamten grundsätzlich nicht berücksichtigt, da der Nachweis fehlt. Bei Spenden bis zu einer Summe von 200 Euro genügt dem Finanzamt ein einfacher Zahlungsnachweis per Einzahlungsbeleg oder Kontoauszug, der mit der Steuererklärung einzureichen ist.

Steuerberater Göbel: "Bei aktuellen Katastrophenfällen gilt der einfache Zahlungsnachweis auch in unbegrenzter Höhe, allerdings zeitlich begrenzt. Die Modalitäten werden vom Bundesfinanzministerium festgelegt und online veröffentlicht." Für Spenden über 200 Euro verlangt das Finanzamt eine Zuwendungsbetätigung nach amtlichem Muster, die vom Spendenempfänger ausgestellt wird. Beim Spenden ist die Postadresse unbedingt anzugeben, damit die Zuwendungsbestätigung richtig zugestellt werden kann.

Quelle: www.wws-gruppe.de

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