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Wer Schwarzarbeit beauftragt, hat keinen Anspruch auf Mängelbeseitigung

Im konkreten Fall wiesen die Richter die Klage einer Hausbesitzerin aus dem Kieler Raum ab, die mit einem Handwerker für das Pflastern einer Auffahrt einen Werkslohn von 1800 Euro vereinbart hatte. Das Geld wurde bar bezahlt, ohne Rechnung und ohne Abführung der Umsatzsteuer. Später bemängelte die Auftraggeberin die Arbeit und klagte auf Nachbesserung.

Verträge über Schwarzarbeit seien unwirksam, es bestünden daher keine Ansprüche auf die Beseitigung von Mängeln, sagte der Vorsitzende BGH-Richter Rolf Kniffka zur Begründung des Urteils am Donnerstag.

Entgegen dem Landgericht Kiel (Urteil vom 16. September 2011 - 9 O 60/11), das den Beklagten zur Zahlung eines Kostenvorschusses in Höhe von 6096 Euro verurteilte, da das Pflaster nicht die notwendige Festigkeit aufweise, scheiterte die Klägerin vor dem Oberlandesgericht Schleswig (Urteil vom 21. Dezember 2012 - 1 U 105/11). Dieses erklärte den Vertrag über das Pflastern der Auffahrt für nichtig, weil er gegen das Schwarzarbeitergesetz verstoße. Dieses OLG-Urteil wurde nun durch den BGH bestätigt. 

Der Zentralverband des Deutschen Handwerks (ZDH) begrüßte den Richterspruch aus Karlsruhe. „Wir wollen keine Schwarzarbeit”, sagte ein Sprecher des Verbands. „Das Urteil stärkt die legale Beauftragung von Handwerksleistungen.” Die so genannte Schattenwirtschaft kostet dem Staat und damit allen nach Expertenschätzungen jährlich Milliarden. Das Tübinger Institut für Angewandte Wirtschaftsforschung (IAW) und Schattenwirtschaftsexperte Friedrich Schneider von der Uni Linz schätzten ihr Volumen auf 340 Mrd. Euro jährlich - das sind 13,2 Prozent des deutschen Bruttoinlandsprodukts. Ein großer Teil davon spielt sich im Privaten ab, wie etwa bei Handwerksleistungen.

www.bundesgerichtshof.de