Springe auf Hauptinhalt Springe auf Hauptmenü Springe auf SiteSearch
Näher dran. Mehr drin.

Fachbeitrag: Konsequenzen der neuen BauPVO für ISO-Hersteller

Die neue Bauproduktenverordnung, kurz BauPVO genannt, löst aktuell die bis dato gültige Bauproduktenrichtlinie („89/106 EWG“) ab. Teile der Verordnung sind kurz nach der Verabschiedung durch die EU bereits am 24. 04. 2011 in Kraft getreten. Vollständig gültig wird die Richtlinie am 01. 07. 2013. Ab diesem Zeitpunkt müssen alle neuen Anforderungen erfüllt werden.

Der wichtigste Unterschied zu bisher: Die BauPVO ist unmittelbar geltendes Recht, ohne dass sie – wie bei der früheren Richtlinie – von den Mitgliedsstaaten in nationales Recht überführt werden müsste – und dabei „interpretiert“ werden könnte.

Eine wesentliche Neuerung der BauPVO ist die Verpflichtung zur Abgabe einer sogenannten Leistungserklärung. Der Hersteller muss diese immer dann erstellen, wenn ein Bauprodukt von einer (harmonisierten) EU-Norm erfasst ist oder einer europäischen technischen Bewertung (bisher: Zulassung) entspricht – also regelmäßig.

[...]

Zum Zweck der Leistungserklärung regelt Art. 4 Abs. 3 der BauPVO: „Mit der Erstellung der Leistungserklärung übernimmt der Hersteller die Verantwortung für die Konformität des Bauprodukts mit der erklärten Leistung.“

Dies hat in der Glas- und Fensterbranche zu intensiven Diskussionen darüber geführt, ob sich dadurch neue Anforderungen an die Genauigkeit stellen, mit der die Werte ermittelt werden müssen. Bedeutet diese „Verantwortung“ etwa ein neues Haftungsrisiko für die Hersteller?

Welcher „genaue“ Ug-Wert stimmt?
Bei den Glasprodukten zeigt der Ug-Wert beispielhaft, wie technische Werte mit gewissen Toleranzen behaftet sind. Die von den ISO-Herstellern angegebenen Ug-Werte werden i.d.R. rechnerisch aus dem Emissionsvermögen des beschichteten Basisglases mit dem gewünschten Scheibenzwischenraum und der verwendeten Gasfüllung ermittelt. Diese Werte werden auch den Leistungserklärungen der Hersteller zugrunde liegen.

BF-Geschäftsführer Jochen Grönegräs - Matthias Rehberger, GLASWELT - © Matthias Rehberger, GLASWELT
BF-Geschäftsführer Jochen Grönegräs - Matthias Rehberger, GLASWELT
Aber was passiert, wenn im Streitfall ein Gutachter bei der Überprüfung des Ug-Werts zu einem abweichenden Ergebnis kommt? Hat der Hersteller dann seine „Verantwortung für die Konformität des Bauprodukts mit der erklärten Leistung“ verletzt?

Die Antwort darauf lesen Sie in der aktuellen Novemberausgabe der GLASWELT auf Seite 28 und 29. Dort wird auch erläutert ob aus der Abgabe einer Leistungserklärung für den Isolierglashersteller ein zusätzliches Haftungsrisiko entsteht.

Tipp der Redaktion: Abonnenten können den ungekürzten Beitrag unter dem Titel " Rechnen statt messen - Normengerechte Ug-Werte nach neuer Bauproduktenverordnung (BauPVO)" auch aus dem Online-Archiv der GLASWELT abrufen. Zum Login geht es unter dem folgenden Link .