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Näher dran. Mehr drin.

Rechtsfallen Internet und Social Media

Die meisten Handwerksbetriebe verfügen mittlerweile über einen eigenen Internetauftritt, viele kommunizieren zudem mit Kunden und Geschäftspartnern via Email und sind auf Social Media Plattformen wie Facebook und Xing aktiv. Manche Betriebe pflegen sogar einen eigenen Blog. Dabei machen sich die Wenigsten Gedanken über die rechtlichen Rahmenbedingungen und Risiken der Internetnutzung: Nutzungsbedingungen wird häufig ungelesen zugestimmt, Datenschutzerklärungen werden als gelesen bestätigt, obwohl man nicht weiß, was darin eigentlich geregelt wird und Fotos, Videos und Artikel werden je nach Belieben hochgeladen, ohne dass man sich überlegt, ob das überhaupt zulässig ist. Doch es besteht die Gefahr einer Abmahnung, eines Beseitigungs- oder Schadensersatzanspruchs.

© fotelia.de
Um nicht in die im Onlinebereich lauernden Rechtsfallen zu tappen, gibt Rechtsanwältin Julia Reisch hier im Newsletter wichtige Tipps und Hinweise.

Wie muss das Impressum aussehen und warum ist es erforderlich?
Was jedem zumindest in Bezug auf die betriebseigene Homepage bekannt sein dürfte, ist, dass ein Impressum erforderlich ist. Ein solches ist jedoch nicht nur unerlässlich, wenn man eine Homepage einrichtet. Auch wenn man bei Facebook aktiv ist oder einen Blog unterhält, braucht man ein Impressum, vorausgesetzt es handelt sich um eine „geschäftsmäßige“ Tätigkeit. Generell gilt: Liegt der Schwerpunkt auf meinen geschäftlichen Aktivitäten, dann brauche ich (auch bei einem eigentlich privaten Account) ein Impressum.

Zweck des Impressums ist, im Falle von Rechtsverletzungen zu gewährleisten, dass man sich schnell an denjenigen wenden kann, der die Rechtsverletzung beseitigen kann. Folglich müssen in einem Impressum der Name, die Anschrift, die Rechtsform und die vertretungsberechtigten Personen angegeben werden (im Grunde also alle Angaben, die man für eine Klage benötigen würde). Bereits kleine Verstöße gegen die Impressumpflicht können von Wettbewerbern abgemahnt werden.

Wichtig ist auch, dass das Impressum „leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar“ ist. Dabei kann man sich an der sog. „2-Klick-Regel“ orientieren. Wenn man also innerhalb von zwei Klicks auf das Impressum gelangt, ist es in der Regel „unmittelbar erreichbar“. Allerdings muss man unbedingt beachten, dass es auch „leicht erkennbar“ ist. Am besten ist es daher, das Impressum wirklich exakt so zu betiteln und unter eben dieser Rubrik mit einem extra „Reiter“ oben auf der Homepage (Startseite) zu platzieren. Muss ein durchschnittlich erfahrener Internetnutzer erst eine Weile auf der Seite herumsuchen, bis er das Impressum findet, kann man nicht mehr von einer leichten Erkennbarkeit sprechen. Dann liegt ein Verstoß gegen das Telemediengesetz vor.

Erfolgreiches Online-Marketing für Handwerker
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