Springe auf Hauptinhalt Springe auf Hauptmenü Springe auf SiteSearch
Recht

Achtung: BIM verändert das Baurecht (Teil 01)

BIM steht für "Building Information Modeling" und ist ein Planungs- und Steuerungsverfahren, das den gesamten Lebenszyklus eines Gebäudes digital abbildet. Im Zuge dessen entstehen dreidimensionale Simulationen, die Planung, Umsetzung, Betrieb und Erhaltung von Gebäuden dynamisch begleiten. Ziel ist es, auf unvorhergesehene Erfordernisse oder mögliche Planungsfehler schneller reagieren zu können. „Das spart Zeit und Kosten“, so Kappes, „wirft aber auch vertragsrechtliche Fragen auf, beispielsweise wie der Bauherr seine Interessen bestmöglich mit den verschiedenen Beteiligten regeln kann.“

Mehrparteienvertrag: eher ungeeignet
Die Literatur diskutiert in diesem Zusammenhang die Möglichkeiten eines Mehrparteienvertrages. Hierbei wird nur ein Vertrag für das Projekt abgeschlossen, den alle wesentlichen Projektbeteiligten unterzeichnen. Verglichen mit dem Aufwand, der häufig schon für die Erstellung eines Zweiparteienvertrages erforderlich ist, stellt diese Tatsache eine nahezu unüberwindbare Hürde dar.

Hinzu kommt, dass bei eintretenden Änderungen mit allen Vertragspartnern nachverhandelt werden muss, da eine solche Vertragsstruktur keine stringente Trennung zwischen den Parteien vorsieht. „Theoretisch gut, aber praktisch schwierig“, sagt der Ingenieur und promovierte Jurist Kappes. „In der frühen Planungsphase reicht die Informationsbasis oftmals nicht für die Beauftragung eines ausführenden Unternehmens. Daher glaube ich kaum, dass sich der Mehrparteienvertrag durchsetzen wird.“

Vernetze Werkverträge
Kappes zufolge werde es vielmehr dazu kommen, dass baubeteiligte Parteien wie bisher Einzelverträge abschließen, diese aber miteinander vernetzen. Damit erhalten alle Partner ein einheitliches Verständnis der BIM-Methode und setzen gleichzeitig den geforderten kooperativen Ansatz um.

„An der Rechtsnatur der jeweiligen Werkverträge ändert sich auch mit Anwendung von BIM nichts“, so Kappes. Die ausführenden Unternehmen schulden weiterhin dem Auftraggeber die Herstellung des vereinbarten Werkes. Der bis dato bestehende Werkvertrag zwischen den Parteien muss lediglich um eine Klausel ergänzt werden, die die Anwendung der besondere Vertragsbedingungen für BIM-Leistungen (BIM-BVB) und des BIM-Pflichtenhefts definiert und inhaltlich regelt.

Die BIM-BVB bilden dabei die juristische und das BIM-Pflichtenheft die technische Grundlage. „Eine Trennung der BIM-BVB und des BIM-Pflichtenhefts erscheint sinnvoll, da in der täglichen, gemeinsamen Arbeit am Datenmodell primär das BIM-Pflichtenheft zur Anwendung kommt. Die Regelungen aus den BIM-BVB hingegen werden im Zweifel erst bei juristischen Auseinandersetzungen zu Rate gezogen“, erläutert Kappes.Lesen Sie im nächsten GLASWELT-Newsletter, Durch BIM. „Building Information Modeling wird sich das Bauen grundlegend verändern“, sagt Dr. Alexander Kappes von der Arge Baurecht. „Das gilt für die technischen Aspekte von Bauvorhaben, aber auch für deren juristische Begleitung.“

Tipp der Redaktion: Lesen Sie im nächsten GLASWELT Newsletter, welche BIM-spezifische Regelungen zu erwarten sind und welche weiteren Anforderungen das digitalen Bauen an Handwerker stellen wird.

Der Autor: Dr. Alexander Kappes ist Master of Science in Real Estate + Construction Project Management und promovierter Doktor der Rechtswissenschaften. Aktuell leitet er das Geschäftsführungsbüro sowie die Forschung & Entwicklung bei der Wolff & Müller Holding, Stuttgart. Darüber hinaus ist er für die Arge Baurecht aktiv.