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Recht

Recht: Haftungsfallen für den Geschäftsführer

Wer als Geschäftsführer seine Pflichten verletzt, setzt sein gesamtes Vermögen aufs Spiel. Zwar sind die Risiken bei der „Gesellschaft mit beschränkter Haftung” niedriger als bei anderen Unternehmensformen: Gemäß § 13 Absatz 2 im GmbH-Gesetz haftet die GmbH mit ihrem Vermögen, die privaten Konten des Geschäftsführers bleiben also in der Regel verschont. Aber es gibt durchaus Fälle, in denen er mit seinem vollen Privatvermögen einzustehen hat.

„Zunächst gilt es zu unterscheiden: Auf der einen Seite gibt es das Außenverhältnis, also die Ansprüche von Dritten, wie Lieferanten, Kunden u.a.“, erläutert Anne Kronzucker, Juristin der D.A.S. „Heikel wird es häufig bei der Innenhaftung, also gegenüber der Gesellschaft sowie den Gesellschaftern.“

Unbedingt die Sorgfaltspflicht einhalten!
Der Geschäftsführer übt in einer GmbH die Leitung und die Vertretung der Gesellschaft aus. Zu seinen Pflichten gehört, dass er stets die „Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes“ anzuwenden hat (§ 43 Abs. 2 GmbHG).

Im Klartext heißt das: „Er muss die Geschäfte der GmbH gewinnbringend führen und Schaden von ihr abwenden“, erklärt Kronzucker. „Verletzt der Geschäftsführer diese Pflichten, muss er der GmbH gegenüber unter Umständen persönlich haften – hier spricht man von der sogenannten Innenhaftung.“

Wenn Schadensersatzansprüche drohen, was tun?
Schadenersatzansprüche können drohen, wenn der Geschäftsführer etwa gewagte Geschäfte vorantreibt, Bestechungsgelder zahlt oder schwarze Kassen führt.

Allerdings kann sich der Geschäftsführer juristisch wehren: Sofern er nachweisen kann, dass er die üblichen Sorgfaltspflichten eingehalten hat, ist sein Privatkonto sicher. Ebenso ist er auf der sicheren Seite, wenn er auf Anweisung der Gesellschafterversammlung gehandelt hat. Dies muss er aber auch stichhaltig belegen können. Lesen Sie im nächsten Newsletter, wie sich der Geschäftsführer wappnen muss, wenn Insolvenz droht.

Text-Quelle: D.A.S. Rechtsschutzversicherung www.das.de