Das Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen (BMWSB) hat im November 2024 die Leitlinie zum Gebäudetyp E veröffentlicht. Gemeinsam mit dem Bundesministerium der Justiz wurden Eckpunkte für gesetzliche Änderungen vorgestellt, insbesondere im Bauvertragsrecht und im öffentlichen Baurecht.
Im Jahr 2026 läuft der Stakeholderprozess auf Hochtouren. Besonders relevant für unsere Branche ist die Arbeitsgruppe 5 „Normen und einfacher Standard“. Sie sammelt und bewertet Vorschläge dazu, welche technischen Anforderungen unverzichtbar sind und wo ein einfacherer Standard möglich sein könnte.
Was ändert sich?
Ziel des Gebäudetyps E ist eine klarere Unterscheidung zwischen zwingenden Anforderungen und vertraglich beeinflussbaren Standards. Unverändert einzuhalten bleiben insbesondere öffentlich-rechtliche Vorgaben sowie Anforderungen an Standsicherheit, Brandschutz, Gesundheit und die erforderliche Gebrauchstauglichkeit. Dazu gehören außerdem die gesetzlichen Anforderungen des GEG (zukünftig auch GModG) sowie weitere öffentlich-rechtlich verbindliche Vorgaben zum Bauen. Beim Schall-, Wärme- und Feuchteschutz ist jeweils zu prüfen, welche Anforderungen öffentlich-rechtlich, technisch oder vertraglich maßgeblich sind.
Besonderheiten beachten
Vertraglich beeinflussbar können etwa erhöhte Komfortniveaus, zusätzliche Ausstattungen oder erweiterte Automatisierungsfunktionen sein. Das gilt jedoch nur, soweit diese nicht für einen technischen Nachweis, die sichere Nutzung oder das vereinbarte Gebäudekonzept erforderlich sind.
Automation ist nicht automatisch nur Komfort. Eine Steuerung kann z.B. Bestandteil sein von:
- sommerlichem Wärmeschutz
- Energie- oder Kühllastkonzept
- Tageslichtversorgung
- Wind- und Produktschutz
- Bedien- oder Nutzungskonzept
Entscheidend ist die bewusste Wahl des Bauherren und eine transparente Vereinbarung im Vertrag. Planer und Ausführende müssen die Folgen der Abweichungen erläutern und die vereinbarte Beschaffenheit nachvollziehbar dokumentieren.
Vorteile des Gebäudetyps E
- Niedrigere Baukosten durch Verzicht auf nicht zwingend erforderliche Standards
- Mehr Planungsfreiheit und schnellere Prozesse in der Abwicklung
- Weniger Bürokratie und Dokumentationsaufwand
- Mehr Klarheit: Je genauer Standard, Funktion und Abweichungen vereinbart sind, desto geringer ist das Risiko späterer Streitigkeiten über die geschuldete Ausführung.
Bedeutung für die R+S Branche
Für die Sonnenschutzbranche ist vor allem die Diskussion um den Wärme- und Hitzeschutz relevant. In der Arbeitsunterlage der AG 5 wird vorgeschlagen, rechnerische und konstruktive Anforderungen noch stärker auf das funktional Erforderliche auszurichten.
Gleichzeitig werden Zielkonflikte zwischen sommerlichem und winterlichem Wärmeschutz, Schallschutz, Belichtung und Verglasung benannt. Gerade bei großen Glasflächen lassen sich hohe Anforderungen an U-Wert, g-Wert, Schalldämmung, Tageslicht und VSG nicht unbegrenzt miteinander kombinieren. Es bleibt also spannend, wie es beim Gebäudetyp E weitergeht.—
Der Stakeholderprozess im Überblick
- AG 1 Recht
- AG 2 Vergabe
- AG 3 Bauordnungsrecht
- AG 4 Praxis
- AG 5 Normen und einfacher Standard
Federführung: BMWSB – Stand: Juni 2026
Worum geht es beim Gebäudetyp E?
Der Gebäudetyp E ist kein neuer Gebäudetyp im baurechtlichen Sinne, sondern ein Ansatz, der Planen und Bauen einfacher, schneller und kostengünstiger machen soll. Kernidee ist, dass von gesetzlich nicht zwingenden technischen Standards bewusster abgewichen werden kann, wenn dies fachlich vertretbar und eindeutig vereinbart ist. Sicherheit, Gesundheit, Gebrauchstauglichkeit sowie öffentlich-rechtliche Mindestanforderungen müssen dabei weiterhin gewährleistet bleiben. Die Bundesregierung hat hierzu einen umfassenden Stakeholderprozess gestartet. In mehreren Arbeitsgruppen, wie auch zur Frage „Normen und einfacher Standard“, diskutieren Vertreter aus Architektur, Ingenieurwesen, Handwerk, Industrie, Recht und Wissenschaft, welche Anforderungen für einen einfachen Standard maßgeblich sein sollten und an welchen Stellen unnötige Übererfüllungen vermieden werden könnten.
Praxisbeispiel
Ein Bauherr möchte in seinem Mehrfamilienhaus auf eine zentrale Gebäudeautomation verzichten. Ob dies möglich ist, hängt jedoch vom energetischen Konzept ab. Wird der sommerliche Wärmeschutz auch ohne automatische Verschattung nachgewiesen, kann eine manuelle Bedienung vereinbart werden. Ist die Automation Bestandteil des Nachweises zum sommerlichen Wärmeschutz, darf sie nicht ohne Ersatz entfallen. Planung, Aufklärung und Vereinbarung müssen deshalb eindeutig zwischen den Parteien dokumentiert werden.