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Geländer am Fenster

Warum viele „Französische Balkone“ nicht regelkonform sind

Absturzsicherungen in Form von Geländern, die auf der Außenseite meist bodentiefer Fensterkonstruktionen direkt an den Fensterprofilen befestigt werden, erfordern bei der Planung und Ausführung die Beachtung baurechtlicher Bestimmungen und technischer Regeln. Es handelt sich bei solchen Konstruktionen um sicherheitsrelevante, ja sogar bauaufsichtlich relevante bauliche Anlagen, die in erster Linie den Schutz gegen das Abstürzen von Personen zu gewährleisten haben.

Häufig in der Praxis vorzufindende Ausführungsformen weichen, aufgrund der Verwendung nicht geregelter Bauprodukte bzw. Bauarten oder wegen des Fehlens geeigneter Verwendbarkeitsnachweise, nachstehend allgemein als „Zulassung“ bezeichnet, von den baurechtlichen Vorgaben der Musterbauordnung [1] und den entsprechenden Regelungen der Landesbauordnungen ab. Die folgenden Hinweise sollen Fensterbaubetrieben, Architekten und Fachingenieuren Orientierung bieten, wobei der Fokus auf Geländer mit Glas- und Metallausfachungen liegt.

Begriffsklärung

Die Bauweise bodentiefer Fensterkonstruktionen mit außen vorgesetzten Geländern reicht bis in die zweite Hälfte des 19. Jahrhunderts zurück [2]. Solche Ausführungen waren verbreitet in Paris vorzufinden, aufgrund dessen sich seinerzeit die Begriffe „Pariser Fenster“ oder „Französisches Fenster“ etablierten. Heute wird umgangssprachlich gerne der Begriff „Französischer Balkon“ verwendet. Bei geöffnetem Fensterflügel erfüllt das außen, meist dicht am Fenster angebrachte Geländer die Funktion der Absturz­sicherung.

Geländerkonstruktionen unterscheiden sich in ihrer Bauart in solche mit offenen Strukturen, wie Stabgeländer, ohne nennenswerte Windangriffsflächen oder plattenartige Strukturen mit Füllungen aus Glas, Metall, Holz und anderen ausfachenden Materialien.

Nach aktuellem Bau- [1] und Arbeitsschutzrecht [3] müssen Geländer gegenüber der raumseitigen Standfläche eine Mindesthöhe von 0,9 m bis 1,1 m je nach Nutzung aufweisen. In der Planungsphase ist nachzuweisen, dass die Geländer ausreichende Tragfähigkeit unter statischen und stoßartigen Einwirkungen (z. B. Personenanprall) bieten.

Der Tragfähigkeitsnachweis unter statischen Einwirkungen erfolgt gemäß Technischen Baubestimmungen, z. B. DIN 18008 [4] für Glasgeländer, Eurocode 3 [5] für Stahlgeländer oder Eurocode 9 [6] für Aluminiumgeländer, durch Berechnung. Berücksichtigt werden Eigengewicht der Konstruktion, Wind-, horizontale Nutzlasten (Holmlasten) sowie ggf. Auflehnlasten, Blumenkästen [7], PV-Anlagen etc. Windlasten sind üblicherweise mit horizontalen Nutzlasten zu überlagern.

Der dynamische Nachweis bei stoßartigen Einwirkungen erfolgt gemäß der ETB-Richtlinie [8] „Bauteile, die gegen Absturz sichern“, mit Ausnahme von Geländerkonstruktionen aus Glas, für die die Normenreihe DIN 18008 [4] gilt. Die ETB-Richtlinie ist als Technische Baubestimmung in der Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen (VV-TB) aller Bundesländer verankert und verbindlich.

„Nachweiskette“ beachten

Sowohl der statische als auch der dynamische Nachweis sind für das Tragwerk der Geländerkonstruktionen und deren Befestigung an den Profilen der Fensterkonstruktionen erforderlich. Die Lastweiterleitung von der Einwirkungsstelle – Geländerholm oder Geländerausfachung – bis in den tragenden Baukörper muss durchgängig nachgewiesen werden. Dies wird in der Fachliteratur als „Nachweiskette“ bezeichnet. Dabei sind die statischen und dynamischen Einwirkungen vom Geländer über die Befestigung am Fensterblendrahmen bis hin zur tragenden Struktur der Gebäudeaußenwand zu belegen.

Nachweisregeln für Geländer

  • Glasgeländer
  • Geländerausfachungen aus Glas sind nach der Normenreihe DIN 18008 [4] geregelt. Die Glaslagerung kann linienförmig oder punktförmig erfolgen. Glasgeländer mit tragendem Holm, der oberhalb der Glasausfachung, in der nach den Bestimmungen der Landesbauordnung vorgegebenen Mindesthöhe verläuft, sind der Kategorie C1 nach zuzuordnen. Der statische Nachweis erfolgt hierbei nur für die Aufnahme von Eigenlasten und Windlasten.

    Bei Glasgeländern ohne tragenden Holm sind darüber hinaus auch horizontale Nutzlasten zu berücksichtigen, die über die Verglasung abzutragen sind; hier ist die Verglasung der Kategorie A zuzuordnen.

    Der Nachweis unter statischen Einwirkungen ist für die Verglasung nach DIN 18008 und für alle weiteren Glieder der Nachweiskette nach den jeweiligen Technischen Baubestimmungen zu führen.

    Der Nachweis unter stoßartigen Einwirkungen kann für Glasgeländeausfachungen der Kategorie C1 durch Verwendung von Glasaufbauten mit „nachgewiesener Stoßsicherheit“ nach DIN 18008 Teil 4 Anlage B erbracht werden. Außerdem besteht die Möglichkeit, den Nachweis der Stoßsicherheit durch Bauteilversuche nach DIN 18008 Teil 4 Anlage A zu führen. Als Verwendbarkeitsnachweis wird für absturzsichernde Verglasungen, mit versuchstechnisch ermittelter Tragfähigkeit unter stoßartigen Einwirkungen, ein allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis (abP) ausgestellt. Mit dem abP wird hinreichende Stoßsicherheit für die Verglasung selbst und auch für die unmittelbare Glasbefestigung, wie Klemmleisten mit Verschraubung, Glasfalz oder Punkthalter, dokumentiert. Für absturzsichernde Verglasungen der Kategorie C1 kann darüber hinaus der Nachweis der Stoßsicherheit durch Berechnung nach DIN 18008 Teil 4 Anhang C geführt werden.

    Weiterführende Nachweise der Stoßsicherheit in der Nachweiskette, wie die Befestigung der Geländerkonstruktion am Fensterblendrahmen oder die Verankerung des Fensterblendrahmens am Baukörper, können über ein abP nicht geführt werden, weil dies im zugrundeliegende Prüfverfahren nach DIN 18008-4, Anhang A, nicht vorgesehen ist.

    Für den Nachweis unter stoßartiger Einwirkungen sind die Vorgaben der ETB-Richtlinie [8] zu beachten. Diese erlaubt neben einem Versuchsnachweis auch einen vereinfachten rechnerischen Nachweis für baupraktische Fälle. Die Befestigung eines Geländers am Fensterblendrahmen und Baukörper kann mit einer statischen Ersatzlast geprüft werden. Dabei muss jedes Befestigungselement eine Widerstandskraft von über 2,80 kN aufweisen, ohne dass die Befestigungsstelle versagt. Da die ETB-Richtlinie aus der Zeit globaler Sicherheiten stammt, wird die dort genannte „Widerstandskraft“ heute als charakteristische Tragfähigkeit mit einem Teilsicherheitsbeiwert von 1,0 interpretiert.

    Für die Befestigung bzw. Verankerung sind im bauaufsichtlich relevanten Bereich grundsätzlich Bauprodukte zu verwenden, die nach Technischen Baubestimmungen geregelt sind, oder, für die es allgemein anerkannte Regeln der Technik gibt. Andernfalls sind Bauprodukte mit geeignetem Verwendbarkeitsnachweis, d. h. einer allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung (abZ), einer allgemeiner Bauartgenehmigung (abG), einer Europäisch Technische Bewertung (ETA), einer Zustimmung im Einzelfall (ZiE) oder einer vorhabenbezogenen Bauartgenehmigung (vBG) zu verwenden. Ein abP ist hierfür nicht der geeignete Verwendbarkeitsnachweis (s. u.).

  • Metallgeländer
  • Geländerausfachungen aus Leichtmetall oder Stahl sind gemäß den Technischen Baubestimmungen [5], [6] zu bemessen und auszuführen. Horizontale Nutzlasten werden zunächst durch den Geländerholm aufgenommen. Als Füllungen kommen meist vertikale oder horizontale Füllstäbe oder plattenartige Strukturen zum Einsatz. Die lichten Abstände zwischen Füllstäben dürfen laut Landesbauordnungen maximal 12 cm betragen. Geländer mit horizontalen Füllstäben sind bei möglicher Anwesenheit von Kindern aufgrund des Leitereffekts unzulässig. Schmale Füllstäbe erfordern meist keine Berücksichtigung von Windeinwirkungen, während bei größeren Querschnitten die Vorgaben aus [9] gelten.

    Die Tragfähigkeit von Metallgeländern, einschließlich der Befestigungen, ist gemäß der ETB-Richtlinie auf stoßartige Einwirkungen nachzuweisen. Bauteile, die erfahrungsgemäß stoßsicher sind, können laut [8] ohne Nachweis verwendet werden. Bei Ausfachungen aus Streckmetall, Drahtgewebe o. Ä. ist die Stoßsicherheit durch Bauteilversuche nachzuweisen.

    Das Dokument, mit dem ausreichende Stoßsicherheit nach bestandener Versuchsdurchführung dokumentiert wird, ist – anders als bei Verglasungen – ein Prüfbericht und nicht etwa ein allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis.

    Die Nachweisformate von Befestigungen eines Metallgeländers an Fensterblendrahmen entsprechen beim Nachweis unter statischen Einwirkungen, wie auch unter stoßartigen Einwirkungen den obigen Hinweisen für Glasgeländer.

  • Bauprodukte zur Befestigung von ­Geländern an Fensterprofilen
  • Die Befestigung von Geländerkonstruktionen an Fensterprofilen erfordert die Verwendung geregelter Bauprodukte oder solcher mit einem geeigneten Verwendbarkeitsnachweis, wie abZ, ETA, aBG, vBG oder ZiE. Bei Fensterprofilen aus Holz oder Stahl und direktem Geländeranschluss am Fensterprofil ist eine Befestigung über geregelte Bauprodukte möglich, sofern der rechnerische Nachweis unter statischen und stoßartigen Einwirkungen gemäß Technischen Baubestimmungen erbracht werden kann. Für Fensterprofile aus dünnwandigem Aluminium sind Befestigungen mit metrischen Schrauben für die Lastaufnahme nicht ohne Weiteres nachweisbar. Liegen zwischen dem Fensterprofil und dem Geländeranschluss nichttragende Zwischenschichten, wie beispielsweise bei Holzfenstern mit Aluminium-Deckschalen, Fensterprofilen mit außenliegenden Rollladenführungsschienen oder stahlarmierten Kunststofffenstern, müssen Befestigungssysteme verwendet werden, die über einen baurechtlichen Verwendbarkeitsnachweis wie abZ, aBG oder ETA verfügen. Alternativ ist für solche Ausführungen eine vorhabenbezogene Bauartgenehmigung (vBG) oder eine Zustimmung im Einzelfall (ZiE) bei der zuständigen Obersten Bauaufsichtsbehörde zu beantragen.

    Die Verwendung zugelassener Befestigungsmittel, wie Bohrschrauben, setzt voraus, dass die Anwendungsregeln der jeweiligen „Zulassung“, so z. B. die max. zulässige Dicke einer druckfesten Schicht zwischen dem anzuschließenden Geländer (Bauteil I) und dem Befestigungsgrund (Bauteil II), eingehalten werden. Schon die Querlastabtragung aus der Geländereigenlast in den Kunststoff des Fensterprofils ist nicht nachweisbar; es fehlen dazu geregelte Nachweisformate.

    Mit einem abP wird nach MVV TB [10] Teil C lfd. Nr. 3.18 die versuchstechnisch nachgewiesene Tragfähigkeit von absturzsichernden Verglasungen unter stoßartigen Einwirkungen dokumentiert, nicht aber „ungeregelte“ Bauprodukte, im Sinne der Landesbauordnungen, verwendbar gemacht. Ein abP als Verwendbarkeitsnachweis genügt für den Nachweis der Befestigung einer Geländerkonstruktion am Fensterelement nicht, auch dann nicht, wenn der Inhalt eines abP’s diese Befestigungslösung zeigt.

    Neue Befestigungslösungen

    Aktuell gibt es zwei vom Deutschen Institut für Bautechnik (DIBt) bauaufsichtlich zugelassene Befestigungssysteme [11], [12] zur lastabtragenden und absturzsichernden Befestigung von Anbauteilen an Fensterrahmenprofilen. Beide Systeme eignen sich für die Befestigung von Geländerkonstruktionen, insbesondere der Bauart „Französische Balkone“, die auf der Außenseite von Fensterelementen montiert werden. Die jeweiligen Zulassungen enthalten Tragfähigkeitswerte für statische Einwirkungen, wie Zuglasten durch Wind und horizontale Nutzlasten, sowie Querlasten aus Geländergewicht, Auflehnlasten oder Blumenkästen. Zusätzlich wird die ausreichende Tragfähigkeit bei stoßartigen Einwirkungen ohne zusätzlichen Nachweis durch die Zulassung bestätigt. 

    Das Befestigungssystem nach [11] ist speziell für den Anschluss von Geländern an stahlarmierten Kunststofffensterprofilen ausgelegt. Das System nach [12] deckt eine breitere Anwendungsspanne ab und umfasst die Befestigung von Geländerkonstruktionen an stahlarmierten Kunststoffprofilen, Holzprofilen mit oder ohne Aluminium-Deckschalen sowie Aluminiumprofilen mit oder ohne thermische Trennung. Zudem regelt es Befestigungssituationen, bei denen nichttragende Zwischenschichten, wie z. B. Rollladenführungsschienen, zwischen Geländer und Fensterprofil vorhanden sind.

    Wenn die baurechtlichen Vorgaben nicht erfüllt sind

    Es sei an dieser Stelle darauf hingewiesen, dass derzeit einzelne als allgemeine bauaufsichtliche Prüfzeugnisse (abP) deklarierte Dokumente im Umlauf sind, die eine Verwendbarkeit von Geländerbefestigungen an Fensterprofilen vorsehen, dies unter Verwendung „ungeregelter“ Bauprodukte, wie z. B. Blechschrauben. Solche Prüfzeugnisse sind für die regelkonforme Befestigung von absturzsichernden Geländern an Fensterprofilen nicht geeignet, weil die baurechtlichen Vorgaben zur Verwendung von Bauprodukten nach der Musterbauordnung § 17 nicht erfüllt sind.

    Der Autor bezweifelt nicht, dass der versuchstechnische Nachweis, der dem betreffenden abP zugrunde liegt, eine ausreichende Tragfähigkeit unter stoßartigen Einwirkungen belegt. Allerdings müssen Schraubenverbindungen zur Befestigung von Geländerkonstruktionen entweder nach den Bemessungsregeln der Technischen Baubestimmungen rechnerisch nachweisbar sein oder über einen baurechtlichen Ver- bzw. Anwendbarkeitsnachweis verfügen. Das Prüfverfahren für den stoßtechnischen Nachweis nach DIN 18008 Teil 4, Anhang A, auf dessen Basis die entsprechenden Prüfzeugnisse offensichtlich ausgestellt wurden, bezieht sich jedoch ausschließlich auf die prüftechnische Bewertung von Verglasungen und deren „unmittelbaren“ Glasbefestigungen, wie z. B. Klemmleisten, und nicht auf die „mittelbare“ Befestigung an weiterführende Bauteile. Der Autor empfiehlt daher dringend, für die Befestigung von Geländern in der Bauart „Französische Balkone“ ausschließlich solche Systeme zu verwenden, die die relevanten baurechtlichen Bestimmungen vollständig erfüllen.—

    Quellen-/Literaturverzeichnis:

    [1.] Musterbauordnung (MBO), Fassung November 2002, zuletzt geändert durch Beschluss der Bauministerkonferenz am 26./27. September 2024

    [2.] https://www.internorm.com/de-at/blog/artikel/fenster-in-frankreich. Download am 22.10.2025

    [3.] ASR A2.1 „Schutz vor Absturz und herabfallenden Gegenständen, Betreten von Gefahrenbereichen“ – Technische Regel für Arbeitsstätten, Ausgabe Dezember 2012 (GMBl Nr. 62 vom 3. Dezember 2012, S. 1220, zuletzt geändert GMBl Nr. 9-11 vom 18. März 2022, S. 245)

    [4.] Normenreihe DIN 18008 „Glas im Bauwesen – Bemessungs- und Konstruktionsregeln“, Teile 1–4:

    a.DIN 18008-1: 2020-05: „Glas im Bauwesen – Bemessungs- und Konstruktionsregeln – Teil 1: Begriffe und allgemeine Grundlagen“

    b. DIN 18008-2: 2020-05: „Glas im Bauwesen – Bemessungs- und Konstruktionsregeln – Teil 2: Linien­förmig gelagerte Verglasungen“

    c. DIN 18008-3: 2013: „Glas im Bauwesen – Bemessungs- und Konstruktionsregeln – Teil 3: Punktförmig gelagerte Verglasungen“

    d. DIN 18008-4: 2024-12: „Glas im Bauwesen – Bemessungs- und Konstruktionsregeln – Teil 4: Zusatzanforderungen an absturzsichernde Verglasungen“

    [5.] DIN EN 1993-1-1:2010-12 Eurocode 3: Bemessung und Konstruktion von Stahlbauten – Teil 1-1: Allgemeine Regeln und Regeln für den Hochbau Deutsche Fassung EN 1993-1-1:2005 + A1:2014 Herausgegeben vom Deutschen Institut für Normung e. V. (DIN), Berlin

    [6.] DIN EN 1999-1-1:2014-03 Eurocode 9: Bemessung und Konstruktion von Aluminiumtragwerken – Teil 1-1: Allgemeine Bemessungsregeln Deutsche Fassung EN 1999-1-1:2007 + A1:2009 + A2:2013

    [7.] Bundesverband Metall (BVM) (Hrsg.). Geländer-Richtlinie 2023: Geländer und Umwehrungen aus Metall. Essen: Bundesverband Metall, 2023

    [8.] ETB-Richtlinie „Bauteile, die gegen Absturz sichern”. Juni 1985. In: Muster-Liste der Technischen Baubestimmungen (MLTB), Teil 1, Anlage 1.3/1. Herausgegeben von der Bauministerkonferenz

    [9.] DIN EN 1991-1-4:2010-12. Eurocode 1: Einwirkungen auf Tragwerke – Teil 1-4: Allgemeine Einwirkungen – Windlasten; Deutsche Fassung EN 1991-1-4:2005 + A1:2010 + AC:2010. Berlin: Beuth Verlag. DOI: 10.31030/1625598

    [10.] Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen (BMWSB): Muster-Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen (MVV TB), Fassung 2023/1 Bonn: BMWSB, 2023.

    [11.] Deutsche Institut für Bautechnik (DIBt) – Allgemeine bauaufsichtliche Zulassung/Allgemeine Bauartgenehmigung Nr. Z-14.4-894, Ausgestellt 01.09.2021, gültig bis 01.09.2026. „Befestigungssystem „Cavus-Dübel“ zur lastabtragenden und absturzsichernden Befestigung von Anbauteilen an Kunststofffensterprofilen mit Stahlarmierung“. Berlin (DIBt)

    [12.] DIBt – Allgemeine bauaufsichtliche Zulassung/Allgemeine Bauartgenehmigung Nr. Z-14.4-884: „Befestigungssysteme zur lastabtragenden und absturzsichernden Befestigung von Anbauteilen an Fensterrahmenprofilen“ (FIX-MAX-Anker). Aussteller: DIBt, gültig vom 20.06.2024 bis 02.06.2026.

    Hinweise zur Befestigung bzw. Verankerung von Fensterblendrahmen an Fensterleibungen können dem Fachbeitrag „Stürze, Brüstungen, Leibungen - alles tragfähig?“, erschienen in der GW-Novemberausgabe sowie dem Sonderheft Montagepraxis 2025, entnommen werden.

    Der Autor
    Dipl.-Ing. Hermann Hamm ist erfahrener Tragwerksplaner mit Spezialisierung auf Glasbau, Metallbau, Fassadenbau und Stahlbau. Das von ihm 1993 gegründete Ingenieurbüro bietet umfassende Dienstleistungen in diesen Bereichen an. Hamm war zudem Lehrbeauftragter für Glasbau an der Dualen Hochschule BW (DHBW) und ist Mitglied des Technischen Beirats im Institut des Glaserhandwerks für Verglasungstechnik und Fensterbau in Hadamar. ​Hamm hat den Leitfaden „Glas im Bauwesen 2025“ verfasst, der Grundlagen und Erläuterungen zur Normenreihe DIN 18008, Teile 1-6, bietet. ​

    Foto: Ingenieurbüro Hamm

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