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Seit August

Wenn der Firmenname auf der Schutzfolie zum Verhängnis wird

Die PPWR trennt bewusst zwischen „Erzeuger“ nach Artikel 3 Absatz 1 Nummer 13 und „Hersteller“ nach Artikel 3 Absatz 1 Nummer 15. Der Erzeuger ist die produktrechtliche Rolle für die konkrete Verpackung, der Hersteller übernimmt die erweiterte Herstellerverantwortung (EPR) in dem Mitgliedstaat, wo die Verpackung erstmals bereitgestellt oder ausgepackt wird. Beide Rollen können bei derselben Firma zusammenfallen, müssen es aber nicht.

Als Erzeuger gilt grundsätzlich die Person, die eine Verpackung unter eigenem Namen oder eigener Marke entwickeln oder herstellen lässt. Die EU-Kommission betont: Bei einem bestimmten Namen oder einer Marke auf der Verpackung kann davon ausgegangen werden, dass deren Inhaber der Erzeuger ist. In der Lieferkette gibt es dabei immer nur einen Erzeuger pro Verpackung.

Der Hersteller hingegen ist nicht automatisch „der, dessen Name draufsteht“, sondern derjenige Erzeuger, Importeur oder Vertreiber, der die Verpackung erstmals im Mitgliedstaat bereitstellt, direkt an Endabnehmer liefert oder ohne Endabnehmereigenschaft auspackt.

Was der Name auf der Schutzfolie wirklich bedeutet

Unter der Voraussetzung, dass Schutzfolien überhaupt als Verpackung einzuordnen sind, ist ein aufgedruckter Name vor allem ein Zuordnungsindiz für den Erzeuger. Die PPWR erfasst auch am Produkt befestigte Elemente mit Verpackungsfunktion, die kein integraler Bestandteil des Produkts sind.

Der Aufdruck entscheidet aber nicht automatisch über die Herstellerrolle. Für den Hersteller zählen die EPR-Anknüpfungen: Welche Verpackungsart liegt vor, wo wird sie erstmals bereitgestellt, erfolgt eine direkte Lieferung an Endabnehmer und wer packt gegebenenfalls aus.

Konkrete Folgen für Fensterbauer

Steht der eigene Name oder die eigene Marke auf der Schutzfolie, ist das primär ein Erzeuger-Risiko: Behörden werden dann zuerst bei diesem Unternehmen ansetzen, wenn es um die Konformität der Verpackung geht. Wird dieselbe Folie oder das verpackte Fenster in Deutschland erstmals bereitgestellt oder direkt an Endabnehmer in einen anderen Mitgliedstaat geliefert, kann zusätzlich die Herstellerrolle entstehen.

Steht der Name des Systemgebers oder Vorlieferanten auf der Folie, spricht das zunächst für dessen Erzeugerrolle. Das nimmt dem Fensterbauer aber nicht automatisch die Herstellerrolle ab – diese richtet sich weiterhin nach den EPR-Kriterien.

B Bei Transportverpackungen wird der Umpackende zum Hersteller der Transportverpackung.

Das müssen Erzeuger einer Verpackung tun

Wer als Erzeuger eingestuft wird, trägt die Hauptverantwortung für die Produktkonformität der Verpackung und muss folgende Pflichten erfüllen:

  • Vor dem Inverkehrbringen: Nur konforme Verpackungen in Verkehr bringen, die alle PPWR-Anforderungen erfüllen. Konformitätsbewertung durchführen oder durchführen lassen, technische Dokumentation erstellen und aufbewahren, EU-Konformitätserklärung ausstellen.
  • Kennzeichnung und Identifizierbarkeit: Name oder Marke plus Postanschrift auf der Verpackung anbringen, alternativ per QR-Code, Datenträger oder in Begleitunterlagen, Identifizierbarkeit der Verpackung sicherstellen, bei Änderungen am Design oder den Eigenschaften: Konformitätsbewertung aktualisieren.
  • Dokumentation und Nachverfolgung: Technische Dokumentation mindestens zehn Jahre nach Inverkehrbringen der Verpackung aufbewahren. Auf Verlangen der Behörden alle erforderlichen Informationen und Unterlagen vorlegen

Haftung: Ab August 2026

Als Erzeuger haften Unternehmen für die Produktkonformität der Verpackung: Sie müssen nur konforme Verpackungen in Verkehr bringen, Konformitätsbewertungen durchführen, technische Dokumentation erstellen und EU-Konformitätserklärungen ausstellen. Wichtig: Ein bloßer Name auf der Folie reicht nicht aus – zusätzlich muss die Postanschrift angegeben werden.

Hersteller dürfen Verpackungen nicht erstmals bereitstellen, ohne registriert zu sein. Sie tragen die erweiterte Herstellerverantwortung mit entsprechenden Register-, Melde- und Finanzierungspflichten.

Die PPWR gilt ab 12. August 2026. Die Mitgliedstaaten müssen ihre Sanktionsregeln bis 12. Februar 2027 festlegen – mit wirksamen, verhältnismäßigen und abschreckenden Strafen.

Daniel Mund

Zur Recherche dieses Beitrags wurde neben Fachquellen auch Künstliche Intelligenz genutzt, um die ­komplexen rechtlichen Zusammenhänge der PPWR zu analysieren und verständlich aufzubereiten.

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