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Näher dran. Mehr drin.

Außerhalb der Glas-Norm, was tun?

Zahlreiche im Bauwesen verwendete Verglasungen sind nicht den geregelten Bauprodukten und Bauarten zuzuordnen. In diese Kategorie fallen vor allem Verglasungen, bei denen neuartige Materialien und Konstruktionen zum Einsatz kommen oder deren Aufbau wesentlich von den „Technischen Baubestimmungen“ abweicht.

Nun ist die bauaufsichtliche Einführung der neuen Norm DIN 18008 in absehbarer Zeit durch die einzelnen Bundesländer zu erwarten. Grundsätzlich wird sich dann der Regelungsstand im Konstruktiven Glasbau erhöhen. Dennoch wird es weiterhin Verglasungen geben, die von der Norm abweichen und damit in den ungeregelten Bereich fallen. Für diesen Zweck halten die Bauordnungen der Länder, die sich im Wesentlichen an der Musterbauordnung (MBO) orientieren, verschiedene Genehmigungsinstrumente vor, um die Verwendbarkeit von Bauprodukten bzw. die Anwendbarkeit von Bauarten nachzuweisen.

Der Umfang der Nachweisführung richtet sich vor allem nach dem Stand des Wissens und dem Niveau der zu erreichenden Schutzziele.

Für die Zulassung von ungeregelten Bauprodukten gibt es die folgenden drei Möglichkeiten:

  • Allgemeine bauaufsichtliche Zulassung (abZ)
  • ETA – Zulassung auf EU-Ebene
  • Zustimmung im Einzelfall

Tipp der Redaktion: Lesen Sie in der kommenden Ausgabe der GLASWELT, die 02. August 2013 erscheint, die Details zu den verschiedenen Arten der Zulassung. Weiter zeigen die Autoren Prof. Weller und Jan Wünsch von der Uni Dresden den jeweiligen Verfahrensweg auf.

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