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So können Glasbetriebe beim Strom sparen (Teil 01/03)

Industriestrompreis: Bis zu 561.000 Euro Entlastung für Glasbetriebe

Stromkosten als Kostentreiber Nummer eins: Die Stromkosten stellen für Flachglashersteller und -bearbeiter einen relevanten Kostenfaktor dar. Das macht den Industriestrompreis für viele Unternehmen der Branche interessant. Dieser gilt für die Jahre 2026, 2027 und 2028.

Wer die Entlastung beantragen darf: Voraussetzung, um vom Industriestrompreis zu profitieren, ist die Zugehörigkeit zu einem Wirtschaftszweig, der Teil 1 der sogenannten KUEBLL-Liste zugeordnet ist. Entscheidend ist dabei die Klassifikation der jeweiligen Abnahmestelle. In der Flachglasbranche umfasst dies die Herstellung, Veredlung und Bearbeitung von Flachglas.

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Antragsberechtigt sind alle entsprechenden Unternehmen, eine Mindestschwelle beim Stromverbrauch gibt es nicht. Lediglich Unternehmen in wirtschaftlichen Schwierigkeiten sind von der Berechtigung ausgenommen.

Zu beachten ist: Hersteller von Flachglas (WZ-Nr. 2311) sind auch zur Strompreiskompensation berechtigt. Sie sollten deshalb gut überlegen, welche Entlastung sie nutzen – dazu mehr in Teil 3 dieser Serie.

18.700 Euro je Gigawattstunde – so wird gerechnet

Die spezifische Höhe der Beihilfe beim Industriestrompreis errechnet sich anhand des durchschnittlichen Basepreises des Vorjahres. Für das Jahr 2026 sind das 18.700 Euro je Gigawattstunde anrechenbaren Stromverbrauchs.

Das gilt unabhängig davon, zu welchen Konditionen ein Unternehmen seinen Strom tatsächlich beschafft. Für die kommenden Jahre wird die Summe bekannt gegeben, wenn der Durchschnittspreis des jeweiligen Vorjahres ermittelt wurde.

Für einen Flachglashersteller mit 30 Gigawattstunden anrechenbarem Stromverbrauch im Jahr 2026 ergibt sich damit rechnerisch eine Beihilfe von rund 561.000 Euro. Es wird grundsätzlich der gesamte Stromverbrauch einer Abnahmestelle angerechnet, einschließlich selbst erzeugten sowie weitergeleiteten Stroms, wenn dieser nicht an den Dritten verkauft wird.

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Vorsicht bei paralleler Strompreiskompensation

Wichtig für Flachglashersteller: Strommengen, die über die Strompreiskompensation entlastet werden, können nicht auch für den Industriestrompreis geltend gemacht werden.

Die EU-Kommission hat zwar die Möglichkeit geschaffen, Industriestrompreis und Strompreiskompensation für das Jahr 2026 zu kombinieren, doch darauf sollte man sich nicht verlassen. Denn ob diese Möglichkeit von der deutschen Regierung genutzt wird, ist aktuell (Ende August) noch unklar.

Wer den Industriestrompreis in Anspruch nimmt, geht auch eine Verpflichtung ein: 50 Prozent des Beihilfebetrags müssen in Maßnahmen zur Dekarbonisierung reinvestiert werden. Der folgende Artikelteil erläutert im Detail, welche Maßnahmen dafür infrage kommen, wie der Flex-Bonus die Beihilfe zusätzlich erhöhen kann und welche Fristen bei der Antragsstellung beim BAFA zu beachten sind.

Autor: Marek Fritz, Teamleiter kaufmännische Energieoptimierung bei BFE Institut für Energie und Umwelt

Kein Geld ohne Gegenleistung – was Flachglashersteller reinvestieren müssen

Die 50-Prozent-Regel: Diese Maßnahmen zählen: Wer den Industriestrompreis in Anspruch nimmt, muss 50 Prozent des Beihilfebetrags in Maßnahmen zur Dekarbonisierung reinvestieren. Dazu gehören: Der Ausbau erneuerbarer Energien, die  Verbesserung der Energieeffizienz mit Einfluss auf den Strombedarf, die Erhöhung der nachfrageseitigen Flexibilität, z. B. durch Batteriespeicher oder ein Lastmanagementsystem, die Modernisierung oder Erweiterung von strombezogener Infrastruktur.

Der in Teil 1 genannte Flachglashersteller mit 30 Gigawattstunden anrechenbarem Stromverbrauch und 561.000 Euro Beihilfe müsste also mindestens 280.500 Euro in entsprechende Maßnahmen reinvestieren. Hierfür haben die Unternehmen relativ lange Zeit: Die Maßnahmen müssen spätestens 48 Monate nach Gewährung der Beihilfe umgesetzt sein. Wenn der Beihilfebetrag für 2026 Mitte 2027 bewilligt und ausgezahlt wird, endet die Frist also Mitte 2031.

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Größere Investitionen können unter bestimmten Voraussetzungen auch über mehrere Jahre hinweg auf die Reinvestitionspflicht angerechnet werden.

Trotzdem empfiehlt es sich, nicht erst nach der Auszahlung der Beihilfe darüber nachzudenken, mit welchen Maßnahmen die Reinvestitionspflicht erfüllt werden kann. Denn wenn die Reinvestition später nicht oder nicht vollständig nachgewiesen werden kann, muss die Beihilfe ganz oder teilweise zurückgezahlt werden, hinzu kommen fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

Deshalb ist es besser, schon jetzt zu prüfen, ob bereits geplante Investitionen für den Industriestrompreis angerechnet werden können. Ist das der Fall, sollten diese unbedingt dokumentiert werden, sodass sie später auch nachgewiesen werden können.

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Achtung Doppelförderung: EEG und BEG im Blick behalten

Für viele Dekarbonisierungsmaßnahmen können Unternehmen Förderprogramme nutzen. Wird ein Förderprogramm genutzt, das als staatliche Beihilfe eingestuft ist, z. B. das EEG (Erneuerbare-Energien-Gesetz), kann diese Maßnahme nicht als Reinvestition geltend gemacht werden.

Für Förderprogramme, die nicht als staatliche Beihilfe gelten, z. B. das BEG (Bundesförderung für effiziente Gebäude), gilt dies nicht. Aber die Fördersumme darf nicht zum Reinvestitionsbetrag gezählt werden.

10 Prozent extra – wer flexibel ist, wird belohnt

Interessant für Flachglashersteller und -bearbeiter kann außerdem der sogenannte Flex-Bonus sein. Damit kommen zur eigentlichen Industriestrompreis-Beihilfe nochmal zehn Prozent hinzu.

Bedingung hierfür ist, dass das Unternehmen 80 Prozent der ursprünglichen Beihilfe in Flexibilitätsmaßnahmen investiert, etwa Batteriespeicher. Von dem Flex-Bonus müssen jedoch wiederum drei Viertel in Dekarbonisierungsmaßnahmen fließen.

Das Thema Flexibilität kann für Unternehmen der Flachglasbranche aber auch unabhängig vom Industriestrompreis interessant sein. Denn wenn ihre Aggregate oder Speicherkapazitäten flexibler steuerbar sind, können sie ihre Lasten stärker an den Strompreisen und Netzbedingungen ausrichten und damit Niedrigpreisphasen gezielt ausnutzen. Die Basis für eine solche optimale Steuerung ist ein systematisches Lastmanagement.

Stichtag 31. März 2027: Antragsstellung beim BAFA

Für den Stromverbrauch des Jahres 2026 muss der Antrag bis spätestens 31. März 2027 beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) eingereicht werden.

Für Betriebe, die gleichzeitig auch die Strompreiskompensation beantragen, gilt die verlängerte Frist bis zum 15. Juli 2027.

Mit dem Antrag sind vor allem der anrechenbare Stromverbrauch und die Zuordnung zum beihilfeberechtigten Wirtschaftszweig nachzuweisen. Bei einem anrechenbaren Stromverbrauch von über zehn Gigawattstunden muss der Antrag durch einen Wirtschaftsprüfer testiert werden. Dieser Prüfungsvermerk kann bis zum 31. Mai 2027 nachgereicht werden.

Für Flachglashersteller stellt sich zusätzlich die Frage, ob Industriestrompreis oder Strompreiskompensation die wirtschaftlich sinnvollere Entlastung darstellt – oder ob sich beide Instrumente kombinieren lassen. Der folgende Teil 3 beleuchtet die Unterschiede beider Beihilfen, zeigt anhand eines Rechenbeispiels die möglichen Beihilfesummen und erläutert, welche Gegenleistungen bei der Strompreiskompensation zu erbringen sind.

Autor: Marek Fritz, Teamleiter kaufmännische Energieoptimierung bei BFE Institut für Energie und Umwelt

Fast eine Million Euro Entlastung: Wann sich die Kombination beider Beihilfen lohnt

Zwei Beihilfen, ein Ziel – aber ganz unterschiedliche Regeln: Die Frage nach der günstigeren Entlastung ist oft nicht einfach zu beantworten, weil die Beihilfehöhen sich deutlich unterscheiden können. Hierfür muss die konkrete Verbrauchssituation betrachtet werden. Viele Flachglashersteller verfügen über komplexe Versorgungsstrukturen mit eigener Energieerzeugung, mehreren Produktionslinien und zahlreichen Nebenanlagen. Umso wichtiger ist es, frühzeitig eine sorgfältige Vergleichsrechnung durchzuführen.

Dazu kommt politische Unsicherheit: Zum aktuellen Stand können Industriestrompreis und Strompreiskompensation nicht auf denselben Verbrauch gewährt werden. Die Bundesregierung plant jedoch, für das Jahr 2026 eine Ausnahmeregelung einzuführen.

3 bis 4 Cent pro Kilowattstunde, aber nur für bestimmte Verbräuche

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Wie hoch die Beihilfe bei der Strompreiskompensation ausfällt, lässt sich im Vorhinein nur grob bestimmen. Denn sie wird nicht für die Gesamtstrommenge gewährt, wie der Industriestrompreis, sondern nur für die Strommenge, die für die Herstellung der beihilfefähigen Produkte gebraucht wird. Andere Verbräuche, z. B. für nicht produktionsbezogene Infrastruktur, Gebäude oder nicht förderfähige Produkte, werden nicht berücksichtigt. Zudem sind mit verschiedenen Produkten andere Beihilfebeträge verbunden. Diese bewegen sich zwischen drei und vier Cent pro Kilowattstunde.

Rechenbeispiel: So kommen 927.000 Euro zusammen

Betrachtet man wieder den bereits in Teil 1 angeführten Flachglashersteller und geht von einem entsprechend geringeren beihilfefähigen Stromverbrauch von 20 Gigawattstunden pro Jahr aus, ergibt sich eine mögliche Fördersumme von rund 740.000 Euro pro Jahr. Der Hersteller könnte für die restlichen 10 Gigawattstunden zudem den Industriestrompreis beantragen und darüber zusätzlich 187.000 Euro erhalten – insgesamt also 927.000 Euro.

Auch die Strompreiskompensation hat ihren Preis: Auch bei der Strompreiskompensation sind Gegenleistungen erforderlich: Bis zu 100 Prozent des Beihilfebetrags müssen in Maßnahmen zur Steigerung der Energieeffizienz oder zum Klimaschutz reinvestiert werden.

Alternativ sind auch Grünstromgegenleistungen möglich oder eine Erklärung, dass schon alle wirtschaftlichen Effizienz- oder Klimaschutzmaßnahmen umgesetzt wurden.

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Wer jetzt rechnet, spart später: Je früher Unternehmen ihre Situation prüfen, desto besser können sie von den Entlastungen profitieren und gleichzeitig sinnvolle Investitionen in ihre zukünftige Energieversorgung vorbereiten. So haben sie auch nach Auslaufen der Beihilfe ihre Energiekosten im Griff.

In fünf Schritten zum Industriestrompreis

Anspruchsberechtigung prüfen: Wirtschaftszweig und Zuordnung der einzelnen Abnahmestellen kontrollieren.

Beihilfehöhe ermitteln: Anrechenbaren Stromverbrauch bestimmen und mögliche Entlastung berechnen.

Strompreiskompensation berücksichtigen: Flachglashersteller sollten prüfen, welche Strommengen schon über die Strompreiskompensation entlastet werden bzw. welche Beihilfe für welche Strommengen wirtschaftlich sinnvoller ist.

Reinvestitionen planen: Geeignete Dekarbonisierungs- und Flexibilitätsmaßnahmen identifizieren und Investitionen möglichst ab Anfang 2026 dokumentieren.

Antrag organisatorisch vorbereiten: Verantwortlichkeiten festlegen, Energiedaten zusammenstellen und ggf. rechtzeitig einen Wirtschaftsprüfer einbinden.

 Autor: Marek Fritz, Teamleiter kaufmännische Energieoptimierung bei BFE Institut für Energie und Umwelt

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