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Ab August 2026: Wenn der Firmenname auf der Fenster-Schutzfolie zum Verhängnis wird

Der Aufdruck auf der Schutzfolie ist rechtlich nicht bloß "Werbung". Wenn die Folie als Verpackung einzuordnen ist – und bei einer am Fenster haftenden Schutzfolie mit Schutzfunktion bis Transport/Einbau spricht die PPWR stark dafür – dann kann der aufgedruckte Name beziehungsweise die Marke ein zentrales Indiz dafür sein, wer als "Hersteller" dieser Verpackung gilt. Die PPWR gilt ab 12. August 2026; für Verstöße kommen ab dann vor allem Konformitäts-, Nachweis-, Kennzeichnungs- und Marktüberwachungsfolgen in Betracht.

Eigener Name auf Folie = höchstes Risiko

Die PPWR definiert den Hersteller so, dass grundsätzlich derjenige Hersteller ist, der die Verpackung oder das verpackte Produkt unter eigenem Namen oder eigener Marke entwerfen oder herstellen lässt – auch dann, wenn noch eine andere Marke sichtbar ist. Die Kommissionsleitlinie präzisiert dazu, dass, wenn die Verpackung oder das verpackte Produkt einen bestimmten Namen oder eine Marke trägt, vermutet werden kann, dass der Inhaber dieses Namens oder dieser Marke der Hersteller im Sinne der PPWR ist.

Wenn der eigene Name oder die eigene Marke auf der Schutzfolie steht, ist das der stärkste Fall, in dem Behörden Fensterbauer als Hersteller der Verpackung ansehen können. Dann hängen an ihnen die Herstellerpflichten aus der PPWR: Sie dürfen nur konforme Verpackung in Verkehr bringen, müssen vor dem Inverkehrbringen die Konformitätsbewertung veranlassen, die technische Dokumentation erstellen beziehungsweise vorhalten und – soweit die jeweiligen Einzelanforderungen schon gelten – eine EU-Konformitätserklärung ausstellen. Für Einwegverpackungen sind technische Dokumentation und Erklärung grundsätzlich fünf Jahre aufzubewahren.

Systemgeber-Name bietet keinen Freifahrtschein

Wenn nur der Name oder die Marke des Systemgebers oder Vorlieferanten auf der Folie steht, verschiebt sich das Hersteller-Risiko in Richtung dieses Vorlieferanten, wenn die Folie tatsächlich unter dessen Namen/Marke entworfen oder hergestellt wurde. Aber: Das entlastet den Fensterbauer nicht automatisch vollständig. Bei Transportverpackungen sagt die Kommissionsleitlinie ausdrücklich, dass der Produzent normalerweise derjenige ist, der die Verpackung füllt/einsetzt, wenn die Transportverpackung einen Namen oder eine Marke trägt.

Besonders kritisch wird es, wenn Fensterbauer umpacken, zusätzliche Folie anbringen oder die Verpackung ändern. Die PPWR sagt ausdrücklich: Bringt ein Importeur oder Händler eine Verpackung unter eigenem Namen oder eigener Marke in Verkehr oder ändert eine bereits in Verkehr gebrachte Verpackung so, dass die Konformität berührt sein kann, gilt er für die Zwecke der Verordnung als Hersteller.

Diese Sanktionen drohen ab August 2026

Im Kern geht es um öffentlich-rechtliche Verantwortlichkeit nach der PPWR, also gegenüber Behörden und gegebenenfalls EPR-Strukturen.

Die wichtigsten Risikofelder sind:

  • Inverkehrbringen nicht konformer Verpackung
  • Fehlende oder unzureichende technische Dokumentation/Konformitätsbewertung/EU-Konformitätserklärung
  • Fehlende Identifizierbarkeit der Verpackung und fehlende Herstellerangaben auf der Verpackung beziehungsweise per zulässigem Datenträger
  • Unterlassene Korrekturmaßnahmen, wenn sich herausstellt, dass die Folie/Verpackung nicht konform ist

Nicht-Mitwirkung gegenüber Behörden

Ein bloßer Markenaufdruck ohne die weiteren Pflichtangaben genügt nicht als saubere Herstellerkennzeichnung. Die PPWR verlangt, dass der Hersteller auf der Verpackung – oder per QR-Code/Datenträger – Name/Marke und Postanschrift sowie, soweit vorhanden, elektronische Kontaktmittel angibt.

Marktüberwachung kann sofort eingreifen

Die PPWR sieht vor, dass Marktüberwachungsbehörden bei Nichtkonformität verlangen können, dass der betreffende Wirtschaftsakteur die Verpackung nachbessert, vom Markt nimmt oder zurückruft. Wenn keine ausreichenden Korrekturmaßnahmen erfolgen, können Behörden das Bereitstellen auf dem Markt beschränken oder untersagen.

Bei Sanktionen/Bußgeldern ist wichtig: Die PPWR verpflichtet die Mitgliedstaaten, bis zum 12. Februar 2027 nationale Sanktionsregeln festzulegen; diese müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein. Das heißt: Ab dem 12. August 2026 laufen bereits die materiellen Pflichten und die Marktüberwachung, aber die konkrete nationale Bußgeldarchitektur muss von den Mitgliedstaaten noch ausgestaltet werden.