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So können Glasbetriebe beim Strom sparen (Teil 02/03)

Kein Geld ohne Gegenleistung – was Flachglashersteller reinvestieren müssen

Die 50-Prozent-Regel: Diese Maßnahmen zählen: Wer den Industriestrompreis in Anspruch nimmt, muss 50 Prozent des Beihilfebetrags in Maßnahmen zur Dekarbonisierung reinvestieren. Dazu gehören: Der Ausbau erneuerbarer Energien, die  Verbesserung der Energieeffizienz mit Einfluss auf den Strombedarf, die Erhöhung der nachfrageseitigen Flexibilität, z. B. durch Batteriespeicher oder ein Lastmanagementsystem, die Modernisierung oder Erweiterung von strombezogener Infrastruktur.

Der in Teil 1 genannte Flachglashersteller mit 30 Gigawattstunden anrechenbarem Stromverbrauch und 561.000 Euro Beihilfe müsste also mindestens 280.500 Euro in entsprechende Maßnahmen reinvestieren. Hierfür haben die Unternehmen relativ lange Zeit: Die Maßnahmen müssen spätestens 48 Monate nach Gewährung der Beihilfe umgesetzt sein. Wenn der Beihilfebetrag für 2026 Mitte 2027 bewilligt und ausgezahlt wird, endet die Frist also Mitte 2031.

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Größere Investitionen können unter bestimmten Voraussetzungen auch über mehrere Jahre hinweg auf die Reinvestitionspflicht angerechnet werden.

Trotzdem empfiehlt es sich, nicht erst nach der Auszahlung der Beihilfe darüber nachzudenken, mit welchen Maßnahmen die Reinvestitionspflicht erfüllt werden kann. Denn wenn die Reinvestition später nicht oder nicht vollständig nachgewiesen werden kann, muss die Beihilfe ganz oder teilweise zurückgezahlt werden, hinzu kommen fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

Deshalb ist es besser, schon jetzt zu prüfen, ob bereits geplante Investitionen für den Industriestrompreis angerechnet werden können. Ist das der Fall, sollten diese unbedingt dokumentiert werden, sodass sie später auch nachgewiesen werden können.

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Achtung Doppelförderung: EEG und BEG im Blick behalten

Für viele Dekarbonisierungsmaßnahmen können Unternehmen Förderprogramme nutzen. Wird ein Förderprogramm genutzt, das als staatliche Beihilfe eingestuft ist, z. B. das EEG (Erneuerbare-Energien-Gesetz), kann diese Maßnahme nicht als Reinvestition geltend gemacht werden.

Für Förderprogramme, die nicht als staatliche Beihilfe gelten, z. B. das BEG (Bundesförderung für effiziente Gebäude), gilt dies nicht. Aber die Fördersumme darf nicht zum Reinvestitionsbetrag gezählt werden.

10 Prozent extra – wer flexibel ist, wird belohnt

Interessant für Flachglashersteller und -bearbeiter kann außerdem der sogenannte Flex-Bonus sein. Damit kommen zur eigentlichen Industriestrompreis-Beihilfe nochmal zehn Prozent hinzu.

Bedingung hierfür ist, dass das Unternehmen 80 Prozent der ursprünglichen Beihilfe in Flexibilitätsmaßnahmen investiert, etwa Batteriespeicher. Von dem Flex-Bonus müssen jedoch wiederum drei Viertel in Dekarbonisierungsmaßnahmen fließen.

Das Thema Flexibilität kann für Unternehmen der Flachglasbranche aber auch unabhängig vom Industriestrompreis interessant sein. Denn wenn ihre Aggregate oder Speicherkapazitäten flexibler steuerbar sind, können sie ihre Lasten stärker an den Strompreisen und Netzbedingungen ausrichten und damit Niedrigpreisphasen gezielt ausnutzen. Die Basis für eine solche optimale Steuerung ist ein systematisches Lastmanagement.

Stichtag 31. März 2027: Antragsstellung beim BAFA

Für den Stromverbrauch des Jahres 2026 muss der Antrag bis spätestens 31. März 2027 beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) eingereicht werden.

Für Betriebe, die gleichzeitig auch die Strompreiskompensation beantragen, gilt die verlängerte Frist bis zum 15. Juli 2027.

Für Flachglasbetriebe stellt sich zusätzlich die Frage, ob Industriestrompreis oder Strompreiskompensation die wirtschaftlich sinnvollere Entlastung darstellt – oder ob sich beide Instrumente kombinieren lassen.

Marek Fritz, Teamleiter beim BFE Institut für Energie und Umwelt

BFE

Mit dem Antrag sind vor allem der anrechenbare Stromverbrauch und die Zuordnung zum beihilfeberechtigten Wirtschaftszweig nachzuweisen. Bei einem anrechenbaren Stromverbrauch von über zehn Gigawattstunden muss der Antrag durch einen Wirtschaftsprüfer testiert werden. Dieser Prüfungsvermerk kann bis zum 31. Mai 2027 nachgereicht werden.

Für Flachglashersteller stellt sich zusätzlich die Frage, ob Industriestrompreis oder Strompreiskompensation die wirtschaftlich sinnvollere Entlastung darstellt – oder ob sich beide Instrumente kombinieren lassen. Der folgende Teil 3 beleuchtet die Unterschiede beider Beihilfen, zeigt anhand eines Rechenbeispiels die möglichen Beihilfesummen und erläutert, welche Gegenleistungen bei der Strompreiskompensation zu erbringen sind.

Der Autor
Marek Fritz, Teamleiter kaufmännische Energieoptimierung beim

BFE

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