Zwei Beihilfen, ein Ziel – aber ganz unterschiedliche Regeln: Die Frage nach der günstigeren Entlastung ist oft nicht einfach zu beantworten, weil die Beihilfehöhen sich deutlich unterscheiden können. Hierfür muss die konkrete Verbrauchssituation betrachtet werden. Viele Flachglashersteller verfügen über komplexe Versorgungsstrukturen mit eigener Energieerzeugung, mehreren Produktionslinien und zahlreichen Nebenanlagen. Umso wichtiger ist es, frühzeitig eine sorgfältige Vergleichsrechnung durchzuführen.
Dazu kommt politische Unsicherheit: Zum aktuellen Stand können Industriestrompreis und Strompreiskompensation nicht auf denselben Verbrauch gewährt werden. Die Bundesregierung plant jedoch, für das Jahr 2026 eine Ausnahmeregelung einzuführen.
3 bis 4 Cent pro Kilowattstunde, aber nur für bestimmte Verbräuche
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Wie hoch die Beihilfe bei der Strompreiskompensation ausfällt, lässt sich im Vorhinein nur grob bestimmen. Denn sie wird nicht für die Gesamtstrommenge gewährt, wie der Industriestrompreis, sondern nur für die Strommenge, die für die Herstellung der beihilfefähigen Produkte gebraucht wird. Andere Verbräuche, z. B. für nicht produktionsbezogene Infrastruktur, Gebäude oder nicht förderfähige Produkte, werden nicht berücksichtigt. Zudem sind mit verschiedenen Produkten andere Beihilfebeträge verbunden. Diese bewegen sich zwischen drei und vier Cent pro Kilowattstunde.
Rechenbeispiel: So kommen 927.000 Euro zusammen
Betrachtet man wieder den bereits in Teil 1 angeführten Flachglashersteller und geht von einem entsprechend geringeren beihilfefähigen Stromverbrauch von 20 Gigawattstunden pro Jahr aus, ergibt sich eine mögliche Fördersumme von rund 740.000 Euro pro Jahr. Der Hersteller könnte für die restlichen 10 Gigawattstunden zudem den Industriestrompreis beantragen und darüber zusätzlich 187.000 Euro erhalten – insgesamt also 927.000 Euro.
Auch die Strompreiskompensation hat ihren Preis: Auch bei der Strompreiskompensation sind Gegenleistungen erforderlich: Bis zu 100 Prozent des Beihilfebetrags müssen in Maßnahmen zur Steigerung der Energieeffizienz oder zum Klimaschutz reinvestiert werden.
Alternativ sind auch Grünstromgegenleistungen möglich oder eine Erklärung, dass schon alle wirtschaftlichen Effizienz- oder Klimaschutzmaßnahmen umgesetzt wurden.
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Wer jetzt rechnet, spart später: Je früher Unternehmen ihre Situation prüfen, desto besser können sie von den Entlastungen profitieren und gleichzeitig sinnvolle Investitionen in ihre zukünftige Energieversorgung vorbereiten. So haben sie auch nach Auslaufen der Beihilfe ihre Energiekosten im Griff.
In fünf Schritten zum Industriestrompreis
Anspruchsberechtigung prüfen: Wirtschaftszweig und Zuordnung der einzelnen Abnahmestellen kontrollieren.
Beihilfehöhe ermitteln: Anrechenbaren Stromverbrauch bestimmen und mögliche Entlastung berechnen.
Strompreiskompensation berücksichtigen: Flachglashersteller sollten prüfen, welche Strommengen schon über die Strompreiskompensation entlastet werden bzw. welche Beihilfe für welche Strommengen wirtschaftlich sinnvoller ist.
Reinvestitionen planen: Geeignete Dekarbonisierungs- und Flexibilitätsmaßnahmen identifizieren und Investitionen möglichst ab Anfang 2026 dokumentieren.
Antrag organisatorisch vorbereiten: Verantwortlichkeiten festlegen, Energiedaten zusammenstellen und ggf. rechtzeitig einen Wirtschaftsprüfer einbinden.
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