Die sogenannte EmpCo-Richtlinie (EU 2024/825) ist seit dem 27. September 2026 anwendbares Recht – und betrifft auch Fensterbauer und Bauelementehändler direkt. Die neuen EU-Regeln gegen Greenwashing verbieten pauschale Umweltaussagen wie "klimaneutral" oder "nachhaltig" weitgehend und führen neue Informationspflichten am Verkaufspunkt ein.
Diese Aussagen sind jetzt verboten
Besonders problematisch für die Branche: Allgemeine Umweltaussagen ohne nachweisbare "anerkannte hervorragende Umweltleistung" sind unzulässig. Das betrifft Begriffe wie "umweltfreundlich", "nachhaltig" oder "klimaneutral", wenn sie nicht konkret belegt werden können. Komplett verboten sind zudem Klimaneutralitäts-Claims, die nur auf Kompensationsmaßnahmen (Offsetting) beruhen.
Auch Nachhaltigkeitssiegel ohne echtes Zertifizierungssystem oder staatliche Festsetzung sind nicht mehr erlaubt. Wer weiterhin mit Umweltaussagen wirbt, muss diese spezifisch und nachprüfbar formulieren.
Neue Informationspflichten für Händler
Am Verkaufspunkt müssen Händler künftig eine harmonisierte Mitteilung zu gesetzlichen Gewährleistungsrechten bereitstellen. Eine wesentliche Neuerung ist zudem das GARAN-Label. Diese EU-weit vereinheitlichte Kennzeichnung soll Verbrauchern am Point of Sale klare Informationen über freiwillige Haltbarkeitsgarantien der Hersteller liefern.
Dieses Label ist jedoch nicht pauschal auf allen Produkten Pflicht. Es darf nur dann verwendet werden, wenn der Hersteller eine freiwillige, kostenlose Haltbarkeitsgarantie von mehr als zwei Jahren für das gesamte Produkt anbietet. Die Pflicht zur Kennzeichnung besteht für den Händler nur dann, wenn der Hersteller eine solche Garantie gewährt und ihm die dafür notwendigen Informationen zur Verfügung stellt.
Gestaltung und Inhalt des Labels sind durch die Durchführungsverordnung (EU) 2025/1960 verbindlich festgelegt, um EU-weite Einheitlichkeit zu gewährleisten. Wichtig für die Praxis: Händler müssen Informationen zu Reparatur, Updates oder Haltbarkeitsgarantien nicht aktiv auf Hersteller-Websites zusammensuchen. Die Pflicht knüpft daran an, dass Produzenten die Informationen verfügbar machen.
Deutsche Umsetzung bereits erfolgt
In Deutschland sind die EmpCo-Inhalte bereits im aktuellen Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb (UWG) umgesetzt. Die Neuerungen umfassen erweiterte Definitionen in Paragraph 2, verschärfte Irreführungstatbestände in Paragraph 5 und neue Per-se-Verbote im Anhang.
Für bereits produzierte oder beworbene Produkte haben die EU-Vollzugsbehörden im Juni 2026 eine verhältnismäßige Übergangslinie vereinbart. Statt pauschaler Rückrufe oder Vernichtung sollen zunächst Korrekturen, Nachbesserungen und gestufter Vollzug zum Einsatz kommen.
Nicht nur Umwelt: Auch soziale Aspekte erfasst
Die EmpCo-Richtlinie betrifft nicht nur klassische Umweltwerbung. Auch soziale Merkmale, Nachhaltigkeitssiegel mit sozialen Aussagen und Zirkularitätsaspekte wie Haltbarkeit, Reparierbarkeit oder Recyclingfähigkeit fallen unter die neuen Regeln.
Wichtig: Die EmpCo-Richtlinie ist nicht identisch mit der oft verwechselten Green Claims Directive. EmpCo ist geltendes Recht, während die Green Claims Directive weiterhin nur ein separater Vorschlag ist und noch nicht verabschiedet wurde.
Strafen bei Verstößen
Bei Verstößen gegen die EmpCo-Regeln drohen Abmahnungen, Unterlassungsverfügungen und Bußgelder nach dem UWG. Die konkreten Strafen richten sich nach der deutschen Rechtsprechung zu unlauteren Geschäftspraktiken.
Das Thema wurde mit Hilfe von KI recherchiert, weitere Informationen: Europäische Kommission – Sustainable consumption